Übersetzer für Beurkundungen, Übersetzungen im Vertragswesen und Versicherungswesen
Unsere beeidigten Übersetzer beurkunden (beglaubigen) Dokumente, die Sie für Behörden, Gerichte usw. benötigen. Unser Übersetzungsbüro für Beurkundungen ist langjähriger Partner von Unternehmen, die Übersetzungen im Vertragswesen und Versicherungswesen benötigen. Unsere erfahrenen Fachübersetzer für Recht und Versicherungen übersetzen gerne Verträge für Fahrzeugflotten. Wir haben Erfahrung im Übersetzen von Kilometerverträgen und kennen uns sehr gut im Versicherungswesen aus. Beispiel für eine Übersetzung im Versicherungswesen: „Es gilt folgende Selbstbeteiligung für die einzelnen von der Haftungsreduzierung gemäß Anlage erfassten Schadensursachen:
Erstens
Euro 150
Bei Entwendung des Fahrzeuges in Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Portugal, Schweden, Spanien, dem Vereinigten Königreich, Zypern, Island, Norwegen, Schweiz, Liechtenstein, Andorra, San Marino sowie dem Vatikan
Zweitens
Euro 2000
Bei Entwendung des Fahrzeuges in Bulgarien, Estland, Lettland, Litauen, Polen, Rumänien, Slowakei, Slowenien, der Tschechischen Republik sowie Ungarn
Drittens
Euro 1050
Bei Beschädigung oder Zerstörung des Fahrzeuges durch Unfall sowie mut-oder böswillige Handlungen betriebsfremder Personen gemäß Ziffer II der Vereinbarung über eine Haftungsreduzierung.“
Dies war ein Beispiel für die üblicherweise anfallenden Übersetzungen im Versicherungswesen und Vertragswesen – also alle Verträge, die bei einer Anmietung eines Mietwagens anfallen. Wir kennen uns in den wichtigsten erfassten Schadensursachen aus und haben die Konditionen einer Vollkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung sowie einer Teilkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung in die Sprachen Niederländisch, Dänisch, Deutsch, Finnisch, Französisch, Griechisch, Italienisch, Lettisch, Georgisch, Maltesisch, Portugiesisch, Schwedisch, Spanisch, Englisch, Isländisch sowie Norwegisch übersetzt. Unsere Übersetzer für Beurkundungen haben ebenfalls Schadensberichte bzw. Schadenverlaufsberichte und -protokolle, Protokolle zu Unfällen in folgende Sprachen mit Beglaubigung übersetzt: Bulgarisch, Estnisch, Lettisch, Litauisch, Polnisch, Rumänisch, Slowakisch, Slowenisch, Tschechisch sowie Ungarisch. Neben Verträgen der verschiedensten Art übersetzen unsere Übersetzer und Übersetzerinnen für Beurkundungen auch den gesamten Schriftverkehr, der sich aus einer Geschäftsverbindung zwischen den einzelnen Vertragsparteien ergibt. So übersetzen wir die Korrespondenz nach einem Unfall, einer Fahrzeugentwendung, einem Brand, Wildschaden oder sonstigen Schadensfällen (insbesondere bei mutwilliger Beschädigung). Wir übersetzen dabei den Schriftwechsel (in E-Mail-Form) zwischen Mieter oder Fahrzeugnutzer und dem Vermieter. Darüber hinaus übersetzen wir alle Protokolle, bei denen die Polizei hinzugezogen wurde. Dies gilt auch bei Schadensfällen ohne Fremdbeteiligung. Wir übersetzen und beglaubigen alle Dokumente zur Tatbestandsaufnahme. Bei den beglaubigten Übersetzungen im Vertragswesen und Versicherungswesen handelt es sich im Wesentlichen um die Beschreibung von Unfallereignissen. Nachfolgend eine Beispielübersetzung zu Schäden und Schadensursachen im Versicherungswesen:
„Von der Haftungsreduzierung nicht erfasst werden Brems-, Betriebs- und Bruchschäden, soweit letztere nicht auf einem Unfallereignis beruhen sowie alle übrigen hier nicht ausdrücklich genannten Schäden und Schadensursachen.“
Übersetzungen mit Beurkundungen werden auch benötigt, wenn der Mieter oder Führer eines Fahrzeuges den Schadenfall grobfahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt hat. Wir sind aber auch günstige Übersetzungsanbieter im Falle von Polizeiberichten, die einen Schadenfall aufnehmen, der unter Alkohol- oder Drogeneinfluss erfolgte. In der Regel übersetzen wir Vertragsdokumente von Fahrzeugvermietungsfirmen, d.h. Autovermietern. In der Regel übersetzen wir alle Korrespondenz, die bei Beschädigung oder Zerstörung des in Bewegung befindlichen Fahrzeugs durch einen Zusammenstoß mit Haarwild im Sinne von Paragraph 2 Abs. 1 Nummer 1 des Bundesjagdgesetzes anfällt.
Unsere professionellen zertifizierten Fachübersetzer für Beurkundungen bieten preiswerte Übersetzungen von Verträgen, Vorverträgen und Absichtserklärungen an. Unsere Übersetzer übernehmen natürlich auch sämtliche Übersetzungen, die keiner Beurkundung bedürfen: dazu zählen Angebote, Rechnungen, Mahnungen und das Übersetzen von Anschreiben. Im Vertragswesen anfallende Übersetzungen sind der Rahmenvertrag, der Ratenvertrag und der Kilometervertrag. Anbei ein Beispiel für einen Automietvertrag:
„Unter Anerkennung der bei Vertragserstellung gültigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Firma Autovermietung Ultra GmbH, Stand Juli 2013, bzw. des, sofern vorhanden, zwischen dem Vermieter und dem Mieter abgeschlossenen Rahmenvertrages, wird folgender Vertrag zwischen dem Vermieter und dem Mieter über nachstehendes Fahrzeug geschlossen.“
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Beurkundungsgesetz
Paragraph fünf des Beurkundungsgesetzes legt die Urkundensprache fest. Gemäß Paragraph fünf Abs. 1 gilt: „Urkunden werden in deutscher Sprache errichtet. Abs. 2: Der Notar kann auf Verlangen Urkunden auch in einer anderen Sprache errichten. Er soll dem Verlangen nur entsprechen, wenn er der fremden Sprache hinreichend kundig ist.“ In diesem Falle kommen Übersetzer und Dolmetscher zum Einsatz, die beglaubigte Übersetzungen anfertigen können. Das Mitwirkung von Dolmetschern und Übersetzern, die von Gericht vereidigt wurden, erstreckt sich auf die Beurkundung von Willenserklärungen, Niederschriften usw. Diese Niederschrift muss enthalten: „Erstens die Bezeichnung des Notars und der Beteiligten sowie zweitens die Erklärungen der Beteiligten. Erklärungen in einem Schriftstück, auf das in der Niederschrift verwiesen und das in dieser beigefügt wird, gelten als in der Niederschrift selbst enthalten. Satz zwei gilt entsprechend, wenn die Beteiligten unter Verwendung von Karten, Zeichnungen oder Abbildungen Erklärungen abgeben.“ (Paragraph 9 Beurkundungsgesetz, Inhalte der Niederschrift)
Gerichtlich vereidigte Übersetzer und Dolmetscher können ähnlich wie ein Notar Urkunden in oder aus Fremdsprachen beglaubigen. Zu diesen Urkunden zählen: Unbedenklichkeitsbescheinigung, gesetzliches Vorkaufsrecht, Vorsorgevollmacht, Familienbuch, Geburtsurkunde, Sterbeurkunde, Heiratsurkunde.
Wer soll meine Urkunden in die deutsche Sprache bringen: ein beeidigter Übersetzer oder ein Notar?
Grundsätzlich kann jeder Notar, der beider Sprachen mächtig ist, eine Urkunde in die deutsche Sprache übersetzen und sie legalisieren. Aus Kostengründen übernehmen gerichtlich beeidigte Übersetzer Übersetzungen amtlicher Art in die deutsche Sprache und beglaubigen die Übersetzung der Urkunde, um sie zu legalisieren. Beglaubigte Übersetzungen werden auch im Falle von Verfügungen von Todes wegen benötigt. In diesen übersetzten und beglaubigten Urkunden werden die begünstigten Personen aufgeführt. Gemäß Paragraph 27 des Beurkundungsgesetzes fallen unter „begünstigte Personen“ folgende Personen: „die Paragraphen 7, 16 Abs. 3 Satz 2, Paragraph 24 Abs. 2, Paragraph 26 Abs. 1 Nummer zwei gelten entsprechend für Personen, die in einer Verfügung von Todes wegen bedacht oder zum Testamentsvollstrecker ernannt werden.“
Paragraph 32: Sprachenunkundige
„Ist ein Erblasser, der dem Notar seinen letzten Willen mündlich erklärt, der Sprache, in der die Niederschrift aufgenommen wird, nicht hinreichend kundig und ist dies in der Niederschrift festgestellt, so muss eine schriftliche Übersetzung angefertigt werden, die der Niederschrift beigefügt werden soll. Der Erblasser kann hierauf verzichten, der Verzicht muss in der Niederschrift festgestellt werden.“
Niederschriften, die in der Fremdsprache verfasst sind, können günstig von vereidigten Übersetzern und Dolmetschern in die deutsche Sprache übersetzt werden und mit einer Beglaubigung versehen werden. Damit sind die Originalniederschrift und die Übersetzung der Niederschrift in deutscher Sprache rechtlich gleichgestellt. Die beglaubigten Übersetzungen gelten für die Verwendung bei Ämtern, Behörden, Konsulaten, vor Gericht, beim Notar usw. Sowohl Notare als auch vereidigte Übersetzer können nach Paragraph 39 einfache Zeugnisse beglaubigen. Für den Notar gilt nach Paragraph 39: „Einfache Zeugnisse bei der Beglaubigung einer Unterschrift oder eines Handzeichens oder der Zeichnung einer Namensunterschrift, bei der Feststellung des Zeitpunktes, zu dem eine Privaturkunde vorgelegt worden ist, weil Bescheinigungen über Eintragungen in öffentlichen Registern bei der Beglaubigung von Abschriften, Abdrucken, Ablichtungen und dergleichen (Abschriften) und bei sonstigen einfachen Zeugnissen genügt anstelle einer Niederschrift einer Urkunde, die das Zeugnis, die Unterschrift und das Präge- oder Farbdrucksiegel (Siegel) des Notars enthalten muss und Ort und Tag der Ausstellung angeben soll (Vermerk).“ Für den vereidigten Übersetzer gilt für die Beglaubigung eines einfachen Zeugnisses folgendes: „Der Übersetzer setzt unter die angefertigte Übersetzung seine Unterschrift sowie den Siegelabdruck des Siegels, das ihm vom zuständigen Amtsgericht überlassen wurde, versieht das übersetzte Zeugnis mit seiner Unterschrift, dem Ort und dem Tag der Ausfertigung der Übersetzung und dem Vermerk, dass „die Übersetzung nach bestem Wissen und Gewissen angefertigt wurde und keine Hinzufügungen oder Auslassungen enthält.“
Wird der vereidigte Übersetzer beauftragt, nur den Auszug aus einer Urkunde beglaubigt zu übersetzen, so wird der vereidigte Übersetzer in dem Falle im Beglaubigungsvermerk den Gegenstand des Auszugs angeben und bezeugen, dass die Urkunde über diesen Gegenstand keine weiteren Bestimmungen enthält.
In der Vergangenheit war es üblich, im Falle einer beglaubigten Übersetzung die private Urkunde, die zur Übersetzung anstand vorzulegen. Heutzutage ist die Vorlegung einer privaten Urkunde durchaus möglich, wird jedoch eher auf elektronischem Wege dem Übersetzer zugesandt. Wenn eine private Urkunde vorgelegt worden ist, so wird der Zeitpunkt durch den vereidigten Übersetzer vermerkt. Bei elektronischer Übermittlung wird die private Urkunde durch den Übersetzer ausgedruckt und untrennbar mit der beglaubigten Übersetzung der elektronisch zugesandten privaten Urkunde verbunden. Der vereidigte Übersetzer ist in diesem Falle gehalten, einen Vermerk darüber anzufertigen, dass die private Urkunde auf digitalem Wege übermittelt wurde.
Wie ist vorzugehen, wenn nach Beurkundungsgesetz Paragraph 44a Änderungen in den Urkunden vorliegen? Zusätze und sonstige, nicht nur geringfügige Änderungen sollen am Schluss vor den Unterschriften oder am Rande vermerkt und im letzteren Falle von dem Notar/vereidigten Übersetzer besonders unterzeichnet werden.
Bei beglaubigten Übersetzungen von Urkunden ist der vereidigte Übersetzer besonders gehalten, auf Nachtragsvermerke zu achten. Wurde in einer Fremdsprache eine offensichtliche Unrichtigkeit von einem Notar im Ausland festgestellt und dies nach Abschluss der Niederschrift durch einen von ihm unterzeichneten Nachtragsvermerk richtig gestellt, so muss der vereidigte Übersetzer bei der Übersetzung und Beglaubigung einer solchen Urkunde ebenfalls den Nachtragsvermerk übersetzen und beglaubigen und noch einmal gesondert darauf hinweisen, dass die Urkunde einen Nachtragsvermerk enthielt. In der Regel finden sich Nachtragsvermerke im Anschluss an die Unterschriften oder auf einem besonderen mit der Urkunde zu verbindenden Blatt. Sie enthalten das Datum der Richtigstellung.
Gemäß „Beurkundungsgesetz Paragraph 50 Übersetzungen“ werden Übersetzungen wie folgt geregelt:
„(1) ein Notar kann die deutsche Übersetzung einer Urkunde mit der Bescheinigung der Richtigkeit und Vollständigkeit versehen, wenn er die Urkunde selbst in fremder Sprache errichtet hat oder für die Erteilung eine Ausfertigung der Niederschrift zuständig ist.“
(2) eine Übersetzung, die mit einer Bescheinigung nach Abs. 1 versehen ist, gilt als richtig und vollständig. Der Gegenbeweis ist zulässig.
(3) von einer derartigen Übersetzung können Ausfertigungen und Abschriften erteilt werden. Die Übersetzung soll in diesem Fall zusammen mit der Urschrift verwahrt werden.“
In Bezug auf fremdsprachliche Urkundenübersetzungen gilt nach Paragraph 50 folgende Einschränkung: „Der Notar soll die Bescheinigung nur erteilen, wenn er der Fremdsprache hinreichend kundig ist“, andernfalls muss ein vereidigter Übersetzer und Dolmetscher hinzugezogen werden.
Zahlreiche vereidigte Übersetzer sind berechtigt, einfache oder beglaubigte Abschriften auszustellen. Durch die Beglaubigung können sie gegenüber Gerichten oder Behörden benutzt werden.
Übersetzungen im Vertragswesen
Übersetzungen im Vertragswesen werden mit dem Zusammenwachsen Europas immer häufiger. Die Übersetzungen, die für unsere Klienten im In- und Ausland angefertigt werden, müssen nicht nur eine informative Übersicht über einen fremdsprachlichen Text enthalten, sondern im Falle eines Vertrages einen exakte Wiedergabe des Inhalts und der Form des Originalvertrags darstellen. Es geht also um eine ausgereifte, sachlich richtige und druckreife Übersetzung des Vertrags. Im Vertragswesen kommt es allerdings häufig vor, dass es mögliche Interpretationsvarianten gibt. Der Übersetzer im Vertragswesen ist daher gehalten, bei der Übertragung derartiger juristische Dokumente mögliche Interpretationsvarianten anzugeben und insbesondere Hinweise zur abweichenden Rechtssystemen und Auffassungen anzubringen. Diese Unterschiede gehen häufig über kulturspezifische Merkmale hinaus und bedürfen daher einer schriftlichen Niederschrift.
Im Vertragswesen ist es üblich, den Gesamtvertrag oder eine auszugsweise Übertragung relevanter Teile anfertigen zu lassen. Im Falle einer auszugsweisen Übertragung aus der Fremdsprache in die deutsche Sprache wird ausdrücklich darauf verwiesen, welcher Auszug übersetzt wurde.
Übersetzungen im Versicherungswesen
Besonders im Versicherungswesen ist es wichtig, dass die Policen einerseits werbewirksam und andererseits landestypisch und mentalitätsgerecht verfasst werden. Im Versicherungswesen muss daher unterschieden werden, ob eine vorlagengetreue Übersetzung vom Auftraggeber gewünscht ist oder eine freiere, mentalitätsgerechte und somit inhaltlich adaptierte (inhaltlich bearbeitete) Variante des Ausgangstextes bevorzugt wird.
Gerade im Versicherungswesen ist es wichtig, bei Werbetexten zu Versicherungen genau zwischen Übersetzungen und Adaptation zu unterscheiden. Übersetzungen im Versicherungswesen können eine Vielzahl von Versicherungsfällen berühren: die Unfallversicherung, Lebensversicherung, Krankenversicherung, Berufshaftpflichtversicherung, Berufsunfähigkeitsversicherung, die Privathaftpflichtversicherung, die gewerbliche Haftpflichtversicherung, die Hauseigentümerversicherung, Krankenversicherung, Transportversicherung, Sachversicherung, Kunstversicherung, Rentenversicherung, Sterbefallversicherung. Für den Fall der Anmietung von Ferienwohnungen oder Ferienhäusern werden Übersetzungen im Bereich Mieteigentumsversicherung benötigt. Gelegentlich spielen aber auch Übersetzungen im Vertragswesen in diesem Fall hinein, wenn beispielsweise ein Ferienhausvertrag übersetzt werden soll. Bitte geben Sie im Falle eines Übersetzungsbedarfs im Vertragswesen und Versicherungswesen an, was Sie aus und in welche Sprache übersetzt benötigen (Versicherungspolice, Unfallbericht, Versicherungsvertrag, medizinische Unterlagen usw.).